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Amtsblatt Eisenstadt | September 2017

L A N D E S H A U P T S T A D T E I S E N S T A D T

Informationen zu den Bürgermeister- und Gemeinderatswahlen

am 1. Oktober 2017

Ort der Ausübung des Wahlrechts

Jeder Wahlberechtigte übt sein Wahlrecht grundsätzlich am 1. Oktober 2017 in jener burgenländischen Gemeinde aus, in der er am

Stichtag einen Wohnsitz hat und in deren Wählerverzeichnis er eingetragen ist. Falls ein Wohnsitz in zwei oder mehreren Gemeinden

vorliegt, kann das Wahlrecht in all jenen Gemeinden ausgeübt werden, in deren Wählerverzeichnis der Wähler eingetragen ist. Ist eine

Gemeinde in Wahlsprengel eingeteilt, so übt der Wahlberechtigte sein Wahlrecht in jenem Sprengel aus, in dessen Wählerverzeichnis

er eingetragen ist. Die Ausübung des Wahlrechts mittels einer Wahlkarte in einer anderen als der(n) Wohnsitzgemeinde(n), welche die

Wahlkarte ausgestellt hat, ist nicht möglich!

Erstmals kann eine wahlberechtigte Person schon am

22. September 2017

, am

vorgezogenen Wahltag

, ihre Stimme abgeben. In jedem

Stadtbezirk ist dafür ein Wahllokal geöffnet:

Eisenstadt: Rathaus, Hauptstraße 35, von 16 bis 20 Uhr

St. Georgen: Volksschule, Schulgasse 1, von 17 bis 20 Uhr

Kleinhöflein: Volksschule, Kleinhöfleiner Hauptstraße 8a, von 17 bis 20 Uhr

Für den vorgezogenen Wahltag wird KEINE Wahlkarte benötigt. Die Abgabe von Wahlkarten ist am vorgezogenen Wahltag NICHT

möglich.

Wahlkarte, Briefwahl

Um das Wahlrecht mittels Briefwahl ausüben zu können, ist es erforderlich, dass eine Wahlkarte ausgestellt wurde.

Anspruch auf Ausstellung einer Wahlkarte haben:

Personen, die voraussichtlich verhindert sein werden, ihre Stimme vor der zuständigenWahlbehörde abzugeben, etwa wegen Ortsabwe-

senheit, aus gesundheitlichen Gründen oder wegen Aufenthalts im Ausland oder Personen, die sich zwar amWahltag in der Gemeinde

aufhalten, denen der Besuch des zuständigen Wahllokals am Wahltag infolge mangelnder Geh- und Transportfähigkeit oder Bettläge-

rigkeit, sei es aus Krankheits-, Alters- oder sonstigen Gründen, oder wegen ihrer Unterbringung in gerichtlichen Gefangenenhäusern,

Strafvollzugsanstalten, imMaßnahmenvollzug oder in Hafträumen unmöglich ist.

Die

Wahlkarte

kann bei der Gemeinde, beginnend mit demTag der Wahlausschreibung

bis spätestens 27. September 2017

(vor demTag

der engeren Wahl bis spätestens 25. Oktober 2017)

schriftlich

beantragt werden.

Sie kann auch

bis zum 29. September 2017, 12.00 Uhr

(vor demTag der engerenWahl, bis 27. Oktober 2017, 12.00 Uhr),

mündlich durch

persönliches Erscheinen

beantragt werden. Bis zu diesem Zeitpunkt kann auch ein schriftlicher Antrag gestellt werden, aber nur, wenn

eine persönliche Übergabe der Wahlkarte an den Antragsteller oder an eine vom Antragsteller bevollmächtigte Person möglich ist.

Ab Anfang September besteht die Möglichkeit, mittels Wahlkarte in der Bürgerservicestelle des Rathauses seine Stimme für die Ge-

meinderats- und Bürgermeisterwahlen abzugeben.

„Fliegende Wahlbehörde“

Wahlberechtigte, die infolge mangelnder Geh- und Transportfähigkeit oder Bettlägerigkeit aus Alters-, Krankheits- oder sonstigen

Gründen, oder wegen ihrer Unterbringung in gerichtlichen Gefangenenhäusern, Strafvollzugsanstalten, im Maßnahmenvollzug oder

in Hafträumen, unfähig sind, ihr Wahlrecht in einemWahllokal auszuüben, können statt Ausstellung einer Wahlkarte die Erteilung der

Bewilligung zur Ausübung des Wahlrechts vor der Sonderwahlbehörde nach § 8 Abs. 1 Z 1 (sog. „fliegende Wahlbehörde“) beantragen.

In diesem Fall kommt die „fliegende Wahlbehörde“ amWahltag zumWahlberechtigten nach Hause.

Der Antrag ist bis spätestens Freitag, den 29. September 2017, 12.00 Uhr (für den Tag der engerenWahl bis spätestens 27. Oktober 2017,

12.00 Uhr) schriftlich oder mündlich durch persönliches Erscheinen zu stellen. Eine telefonische Antragstellung ist nicht möglich. Perso-

nen, die den Besuch der „fliegenden Wahlbehörde“ beantragt haben, erhalten somit keine Wahlkarte.

Vergabe von Vorzugstimmen

Der Wähler kann bestimmten Kandidaten der von ihm gewählten Partei Vorzugsstimmen geben, indem er in den Kästchen neben dem

Kandidaten ein liegendes Kreuz (X) anbringt. Auf diese Weise bringt der Wähler zum Ausdruck, dass er die Zuweisung eines Gemeinde-

ratsmandates an den von ihm bezeichneten Kandidaten besonders wünscht.

Insgesamt können nur drei gültige Vorzugsstimmen vergeben werden. Maximal zwei davon können an einen Kandidaten vergeben

werden. Es können die drei Vorzugsstimmen daher z.B. so vergeben werden, dass einem Kandidaten der gewählten Partei zwei Vorzugs-

stimmen (Kreuze in beide Kästchen) und einem zweiten Kandidaten dieser Partei eine Vorzugsstimme (ein Kreuz) gegeben wird. Oder es

kann an drei Kandidaten der gewählten Partei je eine Vorzugsstimme vergeben werden.

Wichtig: Die drei Vorzugsstimmen können nur an Kandidaten jener Partei vergeben werden, die vomWähler gewählt wird.

Die Vorzugsstimmenvergabe an Kandidaten einer anderen als der gewählten Partei ist ungültig!

Wahlkarten (für die Gemeinderats- und Bürgermeisterwahlen und auch für die Nationalratswahlen) können ab sofort über

www.wahlkartenantrag.at

beantragt werden.

Die Wahlkarten für die Nationalratswahl werden erst Mitte September ausgestellt, ab die-

sem Zeitpunkt ist es dann auch möglich, mit dieserWahlkarte seine Stimme für die Nationalratswahl in der Bürgerservicestelle des Rathau-

ses abzugeben.