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Amtsblatt Eisenstadt | Juli/August 2018
L A N D E S H A U P T S TA D T E I S E N S TA D T
In Eisenstadt kann künftig die Parkkralle zum Einsatz kom-
men. Auf Initiative der Landeshauptstadt Freistadt Eisen-
stadt hat der Landtag das Burgenländische Kurzparkzonen-
gebührengesetz geändert, um auch gegen ausländische
Parksünder erfolgreich vorgehen zu können und damit
die faktische Ungleichbehandlung von Österreichern und
Nichtösterreichern zu beheben.
Ab Juli besteht in Eisenstadt die Möglichkeit technische
Wegfahrsperren – sogenannte Parkkrallen – einzusetzen,
um Parkstrafen einzuheben. In den ersten beiden Wochen
gilt noch eine „Schonfrist“, bei der Fahrzeuglenker mittels
Informationsschreiben an der Windschutzscheibe über die
Möglichkeit der Anbringung einer Parkkralle in Kenntnis
gesetzt werden. Erst ab dem 16. Juli werden dann wirklich
Parkkrallen angebracht.
„Dadurch wird die Strafverfolgung von Lenkern mit mehre-
ren Übertretungen wesentlich erleichtert und Strafen die
sonst uneinbringlich sind, insbesondere bei ausländischen
Lenkern, können besser verfolgt werden“, betont Bürger-
meister Thomas Steiner.
Diese Möglichkeit wurde mit der letzten Novelle des Bgld.
Kurzparkzonengebührengesetzes LGBL. Nr. 7/2018 geschaf-
fen, wenn auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen
ist, dass
1. die Strafverfolgung des Lenkers aus in seiner Person ge-
legenen Gründen offenbar unmöglich oder wesentlich
erschwert sein werde und
2. es sich um mehrfache und in einem zeitlichen Zusam-
menhang stehende Übertretungen handelt, die Orga-
ne der Straßenaufsicht technische Sperren (Parkkrallen)
an das Fahrzeug anlegen, um den Lenker am Wegfah-
ren zu hindern.
Bevor die Parkkrallen tatsächlich eingesetzt werden, sollen
die Fahrzeuglenker bei Ausstellung einer Organstrafver-
fügung darauf aufmerksam gemacht werden, dass sie bei
Nichteinbezahlung des Strafbetrages imWiederholungsfal-
le mit der Anlegung einer Parkkralle zu rechnen haben.
In der Gemeinderatssitzung am 14. Mai 2018 hat der Eisen-
städter Gemeinderat beschlossen, von der Möglichkeit der
Verwendung von Parkkrallen Gebrauch zu machen und die
Kurzparkzonengebührenverordnung der Landeshauptstadt
Freistadt Eisenstadt entsprechend angepasst.
Bei Montage einer Parkkralle erhält der Fahrzeuglenker
gleichzeitig am Fahrzeug eine Information, dass eine tech-
nische Sperre angebracht worden ist, eine Inbetriebnahme
des Fahrzeuges mit der angebrachten technischen Sperre
ohne Beschädigung nicht möglich ist und die Entfernung
der Wegfahrsperre erst nach Begleichung des Strafbetrages
bzw. der offenen Strafbeträge vorgenommen wird, sowie
unter welcher Telefonnummer weitere Auskünfte eingeholt
werden können.
> Bei wiederholter Nichtbezahlung der Strafe:
In Eisenstadt kann künftig Parkkralle zum Einsatz kommen