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Amtsblatt Eisenstadt | April 2017

L A N D E S H A U P T S T A D T E I S E N S T A D T

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Aufgrund der aktuellen Situation (Vo-

gelgrippe in Österreich) erinnern wir

daran, dass die Haltung von Geflügel

oder anderen in Gefangenschaft ge-

haltenen Vögeln der jeweiligen Be-

zirksverwaltungsbehörde zu melden

ist. Das dafür notwendige Formular

kann unter

www.eisenstadt.at

her-

untergeladen, ausgefüllt und an den

Magistrat Eisenstadt (magistratsdi-

rektion@eisenstadt.at

) geschickt wer-

den. Diese

Meldepflicht gilt auch für

Hobbyhaltungen und Kleinhaltungen

(ab einem Tier!) sowie für Haltungen

zu jagdlichen Zwecken.

Ausgenommen von dieser Melde-

pflicht ist die Haltung von Heimvö-

geln, die dauerhaft in geschlossenen

Räumen und ohne direkten oder indi-

rekten Kontakt zu anderen Vögel ge-

halten werden.

Die Meldung entfällt für bereits nach

§ 6 Abs. 3 der Geflügelpestverordnung

BGBl. II Nr. 309/2007 gemeldete Tier-

halter (erfasst durch z.B. AMA-Mehr-

fachantrag,

Geflügelhygieneverord-

nung, Legehennenregister, QGV).

> Geflügelpest

Allgemeine Meldepflicht für

Halter von Geflügel und

anderen Vögeln