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Amtsblatt Eisenstadt | April 2017
L A N D E S H A U P T S T A D T E I S E N S T A D T
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Die InanspruchnahmedesBetreuungsangeboteserfolgtaufeigeneGefahr.
JedeHaftung istausgeschlossen.
LET´S GO SHOPPING.
www.eze.atAufgrund der aktuellen Situation (Vo-
gelgrippe in Österreich) erinnern wir
daran, dass die Haltung von Geflügel
oder anderen in Gefangenschaft ge-
haltenen Vögeln der jeweiligen Be-
zirksverwaltungsbehörde zu melden
ist. Das dafür notwendige Formular
kann unter
www.eisenstadt.ather-
untergeladen, ausgefüllt und an den
Magistrat Eisenstadt (magistratsdi-
rektion@eisenstadt.at) geschickt wer-
den. Diese
Meldepflicht gilt auch für
Hobbyhaltungen und Kleinhaltungen
(ab einem Tier!) sowie für Haltungen
zu jagdlichen Zwecken.
Ausgenommen von dieser Melde-
pflicht ist die Haltung von Heimvö-
geln, die dauerhaft in geschlossenen
Räumen und ohne direkten oder indi-
rekten Kontakt zu anderen Vögel ge-
halten werden.
Die Meldung entfällt für bereits nach
§ 6 Abs. 3 der Geflügelpestverordnung
BGBl. II Nr. 309/2007 gemeldete Tier-
halter (erfasst durch z.B. AMA-Mehr-
fachantrag,
Geflügelhygieneverord-
nung, Legehennenregister, QGV).
> Geflügelpest
Allgemeine Meldepflicht für
Halter von Geflügel und
anderen Vögeln