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P F L E G E - S E R I E

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Amtsblatt Eisenstadt | November 2017

> Pflege-Serie Teil 21

Wem steht

Pflegegeld zu

Die Voraussetzungen für den Anspruch einer Pflegegeld-

zahlung ist klar definiert und folgenden Voraussetzungen

unterworfen:

Ständiger Betreuungs- und Hilfsbedarf wegen einer

körperlichen, geistigen oder psychischen Behinderung

bzw. einer Sinnesbeeinträchtigung, die voraussichtlich

mindestens sechs Monate andauern wird

Ständiger Pflegebedarf von monatlich mehr als 65

Stunden

Gewöhnlicher Aufenthalt in Österreich (unter be-

stimmten Voraussetzungen kann das Pflegegeld auch

in einen EWR-Staat oder in der Schweiz geleistet wer-

den)

Pflegegeld wird – je nach Ausmaß des erforderlichen Pfle-

gebedarfs und unabhängig von der Ursache der Pflegebe-

dürftigkeit – in sieben Stufen gewährt.

Höhe des Pflegegeldes

Zum 1. Jänner 2016 wurde das Pflegegeld in allen Pfle-

gestufen erhöht. Das höhere Pflegegeld hilft auch bei

der Co-Finanzierung sozialer Dienste, indem die Betroffe-

nen selbst mehr Geld zur Verfügung haben (

siehe Grafik

rechts

).

Erschwerniszuschlag

Bei der Pflegegeldeinstufung von schwer geistig oder

schwer psychisch behinderten, insbesondere an Demenz

erkrankten Personen ab dem vollendeten 15. Lebensjahr

wird ein Erschwerniszuschlag pauschal in der Höhe von 25

Stunden angerechnet. Die besonders intensive Pflege von

schwerst behinderten Kindern und Jugendlichen bis zum

vollendeten 15. Lebensjahr wird ebenfalls mit pauschalen

Erschwerniszuschlägen berücksichtigt.

Wo muss der Antrag gestellt werden

Pensions- oder Rentenbezieher bringen den Antrag auf

Pflegegeld beim zuständigen Versicherungsträger ein. Das

ist jene Stelle, die auch die Pension bzw. Rente auszahlt,

z.B.:

bei ASVG-Pensionisten und Pensionistinnen die Pensi-

onsversicherungsanstalt

bei Bundespensionisten und Bundespensionistinnen

das BVA Pensionsservice

bei GSVG-Pensionisten und Pensionistinnen die Sozi-

alversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft

bei BSVG-Pensionisten und Pensionistinnen die Sozial-

versicherungsanstalt der Bauern

bei Renten aus der Kriegsopferversorgung, der Heeres-

entschädigung sowie nach dem Impfschadengesetz

die Pensionsversicherungsanstalt (ab 1.1.2014)

bei einer Vollrente aus der Unfallversicherung der Un-

fallversicherungsträger, ausgenommen: in jenem Be-

reich, in dem die Allgemeine Unfallversicherungsan-

stalt für die Gewährung der Vollrente zuständig ist, die

Pensionsversicherungsanstalt

An diese Stellen sind auch die Anträge auf Gewährung

oder Erhöhung des Pflegegeldes, bei Verschlechterung des

Gesundheitszustandes, zu richten.

Berufstätige Personen, mitversicherte Angehörige (z.B. als

Hausfrau oder Kind) und Bezieher einer Mindestsicherung

oder eines Rehabilitationsgeldes können das Pflegegeld

bei der Pensionsversicherungsanstalt beantragen.