

P F L E G E - S E R I E
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Amtsblatt Eisenstadt | November 2017
> Pflege-Serie Teil 21
Wem steht
Pflegegeld zu
Die Voraussetzungen für den Anspruch einer Pflegegeld-
zahlung ist klar definiert und folgenden Voraussetzungen
unterworfen:
•
Ständiger Betreuungs- und Hilfsbedarf wegen einer
körperlichen, geistigen oder psychischen Behinderung
bzw. einer Sinnesbeeinträchtigung, die voraussichtlich
mindestens sechs Monate andauern wird
•
Ständiger Pflegebedarf von monatlich mehr als 65
Stunden
•
Gewöhnlicher Aufenthalt in Österreich (unter be-
stimmten Voraussetzungen kann das Pflegegeld auch
in einen EWR-Staat oder in der Schweiz geleistet wer-
den)
Pflegegeld wird – je nach Ausmaß des erforderlichen Pfle-
gebedarfs und unabhängig von der Ursache der Pflegebe-
dürftigkeit – in sieben Stufen gewährt.
Höhe des Pflegegeldes
Zum 1. Jänner 2016 wurde das Pflegegeld in allen Pfle-
gestufen erhöht. Das höhere Pflegegeld hilft auch bei
der Co-Finanzierung sozialer Dienste, indem die Betroffe-
nen selbst mehr Geld zur Verfügung haben (
siehe Grafik
rechts
).
Erschwerniszuschlag
Bei der Pflegegeldeinstufung von schwer geistig oder
schwer psychisch behinderten, insbesondere an Demenz
erkrankten Personen ab dem vollendeten 15. Lebensjahr
wird ein Erschwerniszuschlag pauschal in der Höhe von 25
Stunden angerechnet. Die besonders intensive Pflege von
schwerst behinderten Kindern und Jugendlichen bis zum
vollendeten 15. Lebensjahr wird ebenfalls mit pauschalen
Erschwerniszuschlägen berücksichtigt.
Wo muss der Antrag gestellt werden
Pensions- oder Rentenbezieher bringen den Antrag auf
Pflegegeld beim zuständigen Versicherungsträger ein. Das
ist jene Stelle, die auch die Pension bzw. Rente auszahlt,
z.B.:
•
bei ASVG-Pensionisten und Pensionistinnen die Pensi-
onsversicherungsanstalt
•
bei Bundespensionisten und Bundespensionistinnen
das BVA Pensionsservice
•
bei GSVG-Pensionisten und Pensionistinnen die Sozi-
alversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft
•
bei BSVG-Pensionisten und Pensionistinnen die Sozial-
versicherungsanstalt der Bauern
•
bei Renten aus der Kriegsopferversorgung, der Heeres-
entschädigung sowie nach dem Impfschadengesetz
die Pensionsversicherungsanstalt (ab 1.1.2014)
•
bei einer Vollrente aus der Unfallversicherung der Un-
fallversicherungsträger, ausgenommen: in jenem Be-
reich, in dem die Allgemeine Unfallversicherungsan-
stalt für die Gewährung der Vollrente zuständig ist, die
Pensionsversicherungsanstalt
An diese Stellen sind auch die Anträge auf Gewährung
oder Erhöhung des Pflegegeldes, bei Verschlechterung des
Gesundheitszustandes, zu richten.
Berufstätige Personen, mitversicherte Angehörige (z.B. als
Hausfrau oder Kind) und Bezieher einer Mindestsicherung
oder eines Rehabilitationsgeldes können das Pflegegeld
bei der Pensionsversicherungsanstalt beantragen.