in Eisenstadt
Auf Menschen mit Behinderungen ist nach der Straßenverkehrsordnung besondere Rücksicht zu nehmen. Denn sie unterscheiden sich beispielsweise dadurch, dass sie sich langsamer bewegen, die Verkehrssituation aus einer anderen Perspektive wahrnehmen oder unerwartet reagieren.
Menschen mit Behinderungen werden oft behindert. Ihre angemessene selbständige Fortbewegung wird durch bauliche Hindernisse oder durch das Verhalten der anderen Verkehrsteilnehmenden eingeschränkt. Dies trifft auch auf viele andere Menschen zu, wie beispielsweise Ältere, Personen mit Kinderwagen und Kinder. Gerade diese Personengruppen legen im Vergleich zum Durchschnitt der Bevölkerung einen größeren Teil ihrer Alltagswege zu Fuß, mit dem Rad oder dem öffentlichen Verkehr zurück.
Behinderungen im Verkehr haben wesentliche Einschränkungen des selbstbestimmten sozialen Lebens dieser Menschen zur Folge. Um diese abzumildern bedarf es sowohl der barrierefreien Infrastruktur als auch des rücksichtsvollen „Miteinander“ im Verhalten aller am Verkehr Teilnehmenden!
In Österreich waren im Jahr 2015 etwa 1,3 Mio. Menschen über 15 Jahren von einer Behinderung betroffen. Nicht alle Behinderungen sind so klar erkennbar wie an einem Rollstuhl, einer Blindenschleife oder einem Taststock. Zu denken ist auch an Menschen mit eingeschränktem Gehör oder mit physischen, kognitiven oder psychischen Behinderungen.
Im Rollstuhl Fahrende haben durch ihre Sitzposition eingeschränkte Sicht, ebenso wie Kinder. So stellen beispielsweise parkende Autos Sichtbehinderungen dar, die ein weites Vorrollen in die Fahrbahn notwendig machen.
Menschen, die Probleme beim Sehen haben, orientieren sich ganz anders als Erwachsene ohne Behinderungen. Hindernisse oder Blockierungen von Leiteinrichtungen beeinträchtigen ihr Zurechtfinden in der Umgebung.
Menschen mit Hörbehinderungen können die für sie wesentlichen Fahrzeuggeräusche nicht von dem Lärmpegel unterscheiden, der von anderen Seiten kommt. Deshalb haben sie Probleme beispielsweise bei der Wahrnehmung von Autos am Kreisverkehr, aber auch von Fahrrädern in der Fußgängerzone.
Menschen mit kognitiven oder psychischen Beeinträchtigungen verhalten sich im Verkehr möglicherweise unerwartet anders als Erwachsene ohne Behinderungen.
Die Teilnahme am Straßenverkehr erfordert ständige Vorsicht und gegenseitige Rücksichtnahme. Grundsätzlich dürfen alle am Verkehr Teilnehmenden darauf vertrauen, dass auch die anderen Personen die Verkehrsvorschriften beachten.
Allerdings gilt dieser Vertrauensgrundsatz nicht gegenüber Kindern und Personen mit offensichtlichen Behinderungen oder mit augenfällig abweichendem Verhalten. Diesen Personen gegenüber hat sich der Lenker oder die Lenkerin eines Fahrzeuges, insbesondere durch die Verminderung der Fahrgeschwindigkeit und durch Bremsbereitschaft so zu verhalten, dass eine Gefährdung dieser Personen ausgeschlossen wird.
Um alle Menschen wahrzunehmen und rücksichtsvoll reagieren zu können, sollten alle Fahrzeuge im Rahmen des örtlich Erlaubten eine der Situation angepasste Geschwindigkeit einhalten. Dies gilt auch für Fahrräder und E-Scooter auf gemischten Geh-Radwegen und in der Fußgängerzone. Die reduzierte Geschwindigkeit hilft einen Sicherheitsabstand einzuhalten, sorgt für eine ausreichende Reaktionszeit und eine Verkürzung des Bremsweges. Insbesondere das Einhalten von Tempo 30 in den Wohngebieten ist von großer Bedeutung.
Das Überqueren von breiteren Straßen kann für Kinder, ältere Menschen und Menschen mit Behinderungen eine Herausforderung sein. Oft sind die Grünphasen sehr kurz bemessen. Wichtig zu wissen: Querende, die bei Grün die Fahrbahn betreten haben, dürfen auch nach dem Umschalten der Ampel die Überquerung der Fahrbahn fortsetzen. Daher müssen sich Ältere und Personen mit Behinderungen keinen Stress machen, und die Fahrzeuge haben das stressfreie und gefahrlose Überqueren ermöglichen.
Für Menschen mit Behinderungen sehr hinderlich ist das rücksichtslose Halten und Parken auf dafür nicht zugelassenen Flächen. Die hektischen Fahrzeuglenker und -lenkerinnen meinen, dass sie ja „nur auf einen Sprung“ was zu erledigen haben. Dabei können jederzeit auch Menschen mit Behinderungen oder Menschen mit Kinderwagen diese Flächen für die sichere Bewältigung ihres Alltags brauchen.
Auf Geh- und Radwegen müssen die erforderlichen Durchgangsbreiten eingehalten werden. Das muss insbesondere beim Abstellen von Fahrrädern oder beim Aufstellen von Werbeständern berücksichtigt werden. Diese Gegenstände können zu Blockaden für Rollstuhlnutzer*innen oder zu Stolperfallen für sehbeeinträchtigte Personen werden.
Für Rollstuhlnutzende gelten grundsätzlich die gleichen Regeln wie für Zufußgehende. Sie dürfen auf Gehsteigen und Gehwegen fahren, ebenso wie in der Fußgängerzone oder in der Begegnungszone. Auf Freilandstraßen muss auf der linken Straßenseite gefahren werden, wenn kein Bankett vorhanden ist auch auf der Fahrbahn. Für Rollstuhlnutzende mit elektrischen Rollstühlen gilt auf den genannten Flächen Schrittgeschwindigkeit.
Für Menschen mit fahrbaren elektrischen Mobilitätshilfen gelten die gleichen Regeln wie für Elektrofahrräder, wenn die Bauartgeschwindigkeit max. 25 km/h und die max. Leistung von 600 W betragen. Sie dürfen auch Radfahranlagen benützen oder die Fahrbahn, müssen aber wie Fahrräder ausgestattet sein (Beleuchtung, Reflektoren, Bremsen, etc.). Stärkere oder schnellere Fahrzeuge müssen die Fahrbahn benützen und brauchen weitergehende Kennzeichnungen oder Zulassungen.
Dieser Teil ist in Zusammenarbeit mit dem ÖZIV Burgenland entstanden.
VCÖ (2022): Gesellschaftliche Vielfalt im Verkehrssystem. https://vcoe.at/vielfalt-im-verkehrssystem
ÖAMTC (2020): Wege zur persönlichen Mobilität. www.oeamtc.at/barrierefrei_mobil
Fragen zum Thema können Sie per Mail an idee@eisenstadt.at stellen.