Teil 7: Besondere Regeln rund ums Radfahren

in Eisenstadt

Besondere Regeln rund ums Radfahren

Alle Verkehrsteilnehmer*innen müssen wissen, welche besonderen Regelungen die StVO für Radfahrende vorsieht. Das ist wichtig, damit alle miteinander die Sicherheit der Radfahrenden im Auge haben und von deren Verhalten nicht überrascht sind.

Überholabstand einhalten

Alle Radfahrenden kennen die Schreckmomente, wenn sie von Autos zu eng oder auch zu schnell überholt werden. Daher wurde in der StVO-Novelle 2022 der Überholabstand geregelt.

Beim Überholen von Radfahrenden müssen Kfz einen Sicherheitsabstand von mindestens 1,5 m im Ortsgebiet und 2,0 m im Freiland einhalten. Messungen der Radlobby und der Mobilitätszentrale Burgenland zeigen, dass dieser sehr oft nicht annährend eingehalten wird.

Wie weit rechts muss man radfahren?

Auch für Radfahrende gilt das Rechtsfahrgebot. Das heißt aber nicht, dass sie unmittelbar am Fahrbahnrand oder beim Randstein zu fahren haben. Es muss so weit rechts gefahren werden, wie es der Verkehr bzw. sonstige Hindernisse ohne eigene Gefährdung erlauben. Durch zu extremes Rechtsfahren können Autos auch zu gefährlichen Überholmanövern eingeladen werden!

Eine besondere Gefährdung ist das „dooring“, die Kollision mit einer sich öffnenden Fahrzeugtüre. Radfahrende sollen einen Abstand zu parkenden Kfz von mindestes 1,2 m ab Lenkerende einhalten, wie das Urteil eines Verwaltungsgerichts fordert. Und für Autofahrende gilt: Autotüren keinesfalls vor herannahenden Radfahrenden öffnen, Schulterblick und Seitenspiegel nie vergessen!

Kraftfahrzeuge müssen ihre Fahrgeschwindigkeit so wählen, dass sie im Gefahrenfall sicher anhalten können. Daher ist auch ein ausreichender Sicherheitsabstand zum vorausfahrenden Fahrrad zu wählen. Und es darf nur dann überholt werden, wenn es der Gegenverkehr zulässt, den Seitenabstand zum Fahrrad einzuhalten.

Radfahren gegen die Einbahn

Radfahrende dürfen gegen die Einbahn fahren, wenn dies durch Verkehrszeichen ausdrücklich erlaubt wird. Die Ausnahmeregelung wird durch Zusatztafeln am Anfang und am Ende der Einbahn oder im Verkehrszeichen selbst (z.B. in Wien) angezeigt. Bodenmarkierungen sind nicht zwingend erforderlich.

„Vorbeischlängeln“ am Stau

Das Vorfahren neben oder zwischen den angehaltenen Fahrzeugen ist Einspurigen unter folgende Voraussetzungen erlaubt: Die Kolonne muss stehen; man befindet sich vor einer Kreuzung, Straßenenge, Baustelle, Eisenbahnkreuzung oder ähnlichem; es steht ausreichend Platz zur Verfügung; Abbieger werden nicht behindert.

Der ÖAMTC rät Radfahrenden, nie neben einem Lastwagen stehen zu bleiben! Radfahrende sind dort für Lkw-Lenker nicht oder nur schwer sichtbar.

Nebeneinander fahren

Radfahrende dürfen auf Radwegen, in für Räder erlaubten Fußgängerzonen und in Begegnungszonen immer nebeneinander fahren.

Ansonsten ist dies zulässig, wenn auf der Straße max. Tempo 30 km/h vorgesehen ist. Dies gilt aber nur, sofern niemand gefährdet wird, das Verkehrsaufkommen es zulässt und andere Verkehrsteilnehmer nicht am Überholen gehindert werden. Nicht zulässig ist das Nebeneinanderfahren auf Vorrangstraßen und in Einbahnstraßen gegen die Fahrtrichtung.

Auf allen Verkehrsflächen darf eine Begleitperson neben einem Kind fahren.

Für Rennfahrräder ist bei Trainingsfahrten das Nebeineinaderfahren ebenfalls erlaubt.

Generell gilt für das Nebeneinanderfahren, dass Fahrzeuge des Kraftfahrlinienverkehrs nicht behindert werden dürfen.

Vorrang bei Radüberfahrten

Eine mit einer Blockmarkierung gekennzeichnete Radüberfahrt gibt den Radfahrenden Vorrang gegenüber den querenden oder einbiegenden Fahrzeugen. Radfahrende haben sich einer Radfahrerüberfahrt ohne Ampel mit einer Geschwindigkeit von maximal 10 km/h anzunähern. Eine Ausnahme besteht dann, wenn aktuell in unmittelbarer Nähe keine Kraftfahrzeuge fahren. Radfahrende dürfen eine Radfahrerüberfahrt ohne Ampel allerdings nicht unmittelbar vor einem herannahenden Fahrzeug überraschend befahren.

Für Autos gelten dieselben Verhaltensvorschriften wie vor einem Schutzweg.

Wenn ein Radweg oder Radfahrstreifen im Ortsgebiet parallel in die Fahrbahn einmündet und die Radfahrenden die Fahrtrichtung beibehalten, dann ist das Reißverschlusssystem anzuwenden.

Transporträder auf der Fahrbahn

Mehrspurige Transporträder sowie Transporträder mit einem Radachsabstand über 1,7 m dürfen wählen, ob sie die vorhandene Radfahranlage mit Benützungspflicht oder die Fahrbahn benutzen.

Weitere Informationen und Quellen zu dieser Folge:

17 häufige Rechtsirrtümer rund ums Radfahren: www.oeamtc.at/thema/fahrrad

Broschüre „Regeln fürs Rad“: Download unter www.radlobby.at/recht

Fragen zum Thema können Sie per Mail an idee@eisenstadt.at stellen.