in Eisenstadt
Für das Halten von Hunden im Gemeindegebiet ist eine jährliche Hundeabgabe zu entrichten. Die Anmeldung und Abmeldung hat jeweils binnen zwei Wochen beim Magistrat zu erfolgen.
Wer einen Hund erwirbt, einen zugelaufenen Hund behält oder mit einem Hund neu in die Gemeinde zuzieht, hat dies dem Magistrat binnen zwei Wochen anzuzeigen.
Die Anmeldung eines Hundes bei der Gemeinde ersetzt nicht die gemäß § 24a Tirschutzgesetz geltende Kennzeichnungs- und Registrierungspflicht für Hunde. Demnach sind alle im Bundesgebiet gehaltenen Hunde spätestens mit einem Alter von drei Monaten bzw. ab einer Haltung von einem Monat mit einem Mikrochip zu kennzeichnen und in der Österreichischen Heimtierdatenbank zu registrieren.
Jeder Hund, der abgeschafft wurde, abhanden gekommen oder verstorben ist, muss binnen zwei Wochen beim Magistrat abgemeldet werden.
Die Verpflichtung zur Entrichtung der Hundeabgabe entfällt erst mit der Meldung des Tierbesitzers über das Ableben des Hundes.
Nutzhunde sind insbesondere Diensthunde des beeideten Jagdpersonals, der bestätigten Jagdaufseher, der beeideten Waldaufseher und Feldhüter sowie Hunde, die in Ausübung eines anderen Berufes oder Erwerbs gehalten werden.
Der Hundeabgabe unterliegen nicht: