in Eisenstadt
Im Bauverfahren werden gemäß dem Burgenländischen Baugesetz 1997, LGBl.Nr. 10/1998 i.d.F. 29/2019 folgende Bauvorhaben unterschieden:
Keine Bewilligungspflicht besteht für Sonnenkollektoren und Photovoltaikanlagen bis 20 kW Engpassleistung, die bei Gebäuden der Klasse 1, 2 und 3 parallel zur Dach- oder Wandfläche aufliegen oder in diese eingefügt sind.
Anlagen die diese Voraussetzungen nicht erfüllen (z.B. Aufständerung der Module) sind bewilligungspflichtige Bauvorhaben (§17).
Weitere Ausnahmen vom Geltungsbereich des Bgld. Baugesetzes finden Sie unter § 1 Abs. 2.
Darunter versteht man Maßnahmen
Ein Infoblatt zu Bauvorhaben welche nach § 16 Bgld. BauG. behandelt werden können, finden Sie hier.
Hinweis:
Die vorangeführten Bauvorhaben bedürfen keiner Bewilligung, sind aber spätestens 14 Tage vor Baubeginn der Baubehörde schriftlich mitzuteilen (Bauanzeige § 16).
mitzubringende Unterlagen:
Sonnenkollektoren und Photovoltaikanlagen bis 10 kWp Engpassleistung, die bei Gebäuden der Klasse 1 und 2 parallel zur Dach- oder Wandfläche auf dieser aufliegen oder in diese eingefügt sind, bedürfen keiner baubehördlichen Bewilligung.
Darunter versteht man Bauvorhaben
mitzubringende Unterlagen:
Die Baupläne und die Baubeschreibung sind von Grundstückseigentümer*innen, Bauwerber*innen und von befugten Planverfasser*innen vor Abgabe an die Baubehörde zu unterzeichnen und zu stempeln.
Hinweis:
Bauwerber*innen haben bei der Baubehörde um eine Baubewilligung anzusuchen. Liegt die Baubewilligung vor kann mit dem Bau begonnen werden. Der Baubeginn ist der Gemeinde bekannt zu geben und Bauwerber*innen haben seit 01.01.2013 auch dafür zu sorgen, dass die von der Baubehörde ausgestellte Bauplakette gut sichtbar auf der Baustelle angebracht wird. Bei größeren Gebäuden (mehr als 200 m² Wohnnutzfläche) ist für die Durchführung des Bauvorhabens ein*e Bauführer*in zu bestellen. Diese*r ist dann für die ordnungsgemäße Abwicklung des Bauvorhabens verantwortlich.
Der beabsichtigte Abbruch von Gebäude ist, sofern dieser nicht im Zusammenhang mit der Errichtung oder Änderung von Bauten steht, der Baubehörde schriftlich mitzuteilen.
mitzubringende Unterlagen:
Um das Gebäude benützen zu können ist der Baubehörde eine Fertigstellungsanzeige mit positivem Schlussüberprüfungsprotokoll und den im Bescheid vorgeschriebenen Attesten vorzulegen.
mitzubringende Unterlagen:
Bei Gebäuden ist der Fertigstellungsanzeige ein Schlussüberprüfungsprotokoll einer dazu befugten Fachkraft, die an der Ausführung des Gebäudes nicht beteiligt gewesen sein darf, anzuschließen. Darin ist die bewilligungsgemäße Ausführung des gesamten Bauvorhabens oder des betreffenden Bauabschnittes zu bestätigen.
Neu errichtete Gebäude sowie Zubauten ab 20 m² sind nach deren Fertigstellung durch eine*n Ziviltechniker*in entsprechend der Vermessungsverordnung auf Kosten des Bauwerbers einzumessen und in die Katastermappe eintragen zu lassen. Bauwerber*innen können diesen beauftragen oder die Baubehörde übernimmt dies, die Kosten werden Bauwerber*innen in Rechnung gestellt.
privatrechtliche Vereinbarung zur Einmessung (Beilage zu § 27)
Die Baubewilligung erlischt, wenn
Eine Fristverlängerung kann in begründeten Fällen gewährt werden. Wird gegen die Baubewilligung Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof erhoben, ist der Fristenlauf bis Entscheidung darüber unterbrochen.
Tel.DW: 305
Zimmer-Nr.: 2.01
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Tel.DW: 304
Zimmer-Nr.: 2.05
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