Bodenschutzrichtlinie

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Bodenschutzrichtlinie

Im Sinne der modernen und nachhaltigen Stadtentwicklung beschloss der Gemeinderat der Landeshauptstadt Freistadt Eisenstadt im Frühjahr 2019 eine Bodenschutzrichtlinie.

Die Landeshauptstadt Freistadt Eisenstadt umfasst eine Bodenfläche von rund 43 km², die folgendermaßen gewidmet bzw. genutzt wird:

  • 37,03% Äcker
  • 32,10% Wald
  • 10,57% Weingärten
  • 5,86% Gärten
  • 2,72% Baufläche
  • 0,51% Gewässer
  • 11,21% Sonstige Flächen

Daraus lässt sich erkennen, dass grundsätzlich mit einem unserer wichtigsten Güter und Lebensgrundlage, dem Boden, schonend umgegangen wird. Zum Schutz von landwirtschaftlich genutzten Flächen gibt es das Burgenländische Bodenschutzgesetz.

Die Bodenschutzrichtlinie im Detail

Innenentwicklung vor Außenentwicklung

Bauliche Entwicklungsvarianten im Bestand sollen vor Entwicklungen am Siedlungsrand der Vorzug gegeben werden.

Keine großflächigen Neuwidmungen ohne Anwendung der STEP-Verfahren

Im Fall von großflächigen Widmungsansuchen sollen die qualitätssichernden Verfahren des STEP Anwendung finden (Einrichtung einer Untersuchungszone, Interessensabwägung, Planungsverfahren).

Anwendung der STEP-Verfahren bei Verschiebungen der temporären Siedlungsgrenze

Eine Verschiebung der temporären Siedlungsgrenze im Süden, Südwesten und Südosten Eisenstadts ist grundsätzlich nicht vorgesehen. Sie kann allenfalls nur durch die Anwendung der qualitätssichernden STEP-Verfahren (Einrichtung einer Untersuchungszone, Interessensabwägung, Planungsverfahren) geändert werden.

Einhaltung der dauerhaften Siedlungsgrenze

Die Siedlungsgrenze im Norden, Nordwesten und Nordosten Eisenstadts bildet dauerhaft den Rahmen für die räumliche Entwicklung des Siedlungsgebiets.

Auflagen für größere Bauvorhaben im Bereich Wohnbau

Folgende besonderen Auflagen gelten bei Bauvorhaben bei Projekten mit mehr als fünf Wohneinheiten (Reihenhäuser und/oder Wohnungen):

  • bis zu 30 % Abtretungsverpflichtung oder Errichtung von dauerhaft öffentlich zugänglichen Grünanlagen
  • Befestigungen sind möglichst wasserdurchlässig und bodenschonend umzusetzen

Begrünung von Freiflächen bei der Bebauung bereits bebauter/versiegelter Flächen

Bei der (Wieder-)Bebauung bereits bebauter bzw. versiegelter Flächen sollen auf den dazugehörigen Freiflächen versickerungsfähige Flächen herzustellen und Begrünungsmaßnahmen vorzunehmen.

Vorgaben bei Neuerrichtung von Straßen und Umgestaltung bestehender Straßenräume

Die Neuerrichtung und Umgestaltung bestehender Straßenräume hat nach den Vorgaben der Freiraumtypen des Fachkonzepts „Grün- und Freiraum“ zu erfolgen und einen möglichst hohen Anteil an Grünflächen und unversiegelten Flächen zu enthalten. Im Sinne der Klimaanpassung sind vermehrt Baumpflanzungen im Straßenraum, aufbauend auf einem zu erstellenden Stadtbaumkonzept, vorzunehmen.

Förderung für Entsiegelung

Die Kosten für Entsiegelungsmaßnahmen sollen von der Stadtgemeinde mit bis zu 50% (maximal 3.000 €) gefördert werden. Den Förderantrag finden Sie hier.

Förderung für die Errichtung von Gründächern

Die Neuerrichtung von Gründächern soll von der Stadtgemeinde je nach Aufbauhöhe zwischen 8 und 25 Euro pro Quadratmeter gefördert werden (maximal 2.500 €). Den Förderantrag finden Sie hier.

Förderung von Erosionsschutzstreifen an Ackerrändern

Die Stadt soll Erosionsschutzmaßnahmen, welche die Bodenerosion an straßenbegleitenden landwirtschaftlichen Flächen verhindern unterstützten. Die Saatgut-, Pflege- und Anbaukosten für neu angelegte Erosionsschutzstreifen sollen dabei mit bis zu 100% gefördert werden. Den Förderantrag finden Sie hier.

Förderung für Fassadenbegrünungsmaßnahmen

Fassadenbegrünungen werden mit maximal 30% der Gesamtkosten gefördert. die Förderhöhe beträgt pro Objekt maximal 2.500 Euro. Den Förderantrag finden Sie hier.

Förderung für Rasengitterziegel

Für die Neuverlegung von Rasengitterziegeln auf Parkplätzen vergibt die Stadt eine Förderung von 10 Euro pro Quadratmeter. Die maximale Förderhöhe pro Objekt beträgt 2.500 Euro. Den Förderantrag finden Sie hier.