Bgld. Sozialunterstützung

Rathaus & Politik

Bgld. Sozialunterstützung

Die Bgld. Sozialunterstützung ist subsidiär. Das bedeutet, dass sie nur dann zum Tragen kommt, wenn nicht die Verpflichtung anderer zur Hilfe vorliegt. Des weiteren muss nachweislich soziale Bedürftigkeit gegeben und das eigene verwertbare Vermögen durch den Antragsteller zur Sicherung des Lebensbedarfes eingesetzt worden sein. Die Sozialunterstützung wird auf ein Jahr gewährt. Nach Ablauf ist ein neuerlicher Antrag zu stellen.

Die Gewährung der Hilfe, insbesondere für Lebensunterhalt, ist auch davon abhängig zu machen, inwieweit der Hilfesuchende bereit ist, seine Arbeitskraft in zumutbarer Weise zur Beschaffung seines Lebensbedarfes einzusetzen.

  • Sozialhilfeangelegenheiten (Erhebungen, Anträge, Berechnungen, Bescheide, ....)
  • Sicherung des Lebensunterhalts der Sozialhilfeempfänger
  • Krankenhilfe, Krankentransport, Hilfe für werdende Mütter
  • Amtshilfeersuchen, Erhebungsverfahren
  • Krisenintervention
  • Zuerkennung und Überprüfung der Rechtmäßigkeit von zuständigen Leistungen nach dem Sozialhilfegesetz
  • Hausbesuche
  • Sachwalterschaftsanregungen
  • Rechnungswesen, Kassaführung und Überweisungen

Ansprechpartner*innen

DSA Bettina Fass

Tel.DW: 501
Zimmer-Nr.: E.08
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Verena Hatz

Tel.DW: 505
Zimmer-Nr.: E.09
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Lara Löffler

Tel.DW: 515
Zimmer-Nr.: E.09
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