Rathaus & Politik
(1) Der Gemeinderat wird zu einer Sitzung durch den Bürgermeister oder bei dessen Verhinderung durch seinen Stellvertreter, sooft es die Geschäfte erfordern, einberufen.
(2) Der Bürgermeister hat den Gemeinderat innerhalb von acht Tagen einzuberufen, wenn es wenigstens von einem Viertel der Gemeinderatsmitglieder oder von der Aufsichtsbehörde unter Bekanntgabe wenigstens eines Tagesordnungspunktes schriftlich verlangt wird. Diese Sitzung ist spätestens innerhalb von weiteren acht Tagen abzuhalten.
(3) Die Einberufung hat gegen Nachweis an die Mitglieder des Gemeinderates unter Bekanntgabe der Tagesordnung schriftlich und derart zu ergehen, dass sie spätestens am dritten Amtstag vor der Sitzung jedem Mitglied zukommt. Die Zustellung der Einberufung kann bei Abwesenheit eines Mitgliedes des Gemeinderates auch an volljährige Hausangehörige (Familienmitglieder, Bedienstete) erfolgen.
(4) Ist die Zustellung auf diesem Wege nicht möglich, so ist die Einberufung beim Magistrat zu hinterlegen. Diese Hinterlegung ist durch eine schriftliche Anzeige und nach Tunlichkeit auch durch mündliche Mitteilung an die Nachbarn bekannt zu geben. Die Anzeige ist in den Briefkasten einzuwerfen oder, wenn dies nicht möglich ist, an der Eingangstür zu befestigen.
(5) Die vorschriftsmäßige Hinterlegung der Einberufung hat die Wirkung der Zustellung. Die Beschädigung oder das Abreißen der Anzeige hat auf die Gültigkeit der Zustellung keinen Einfluss.
(6) Bei Festsetzung des Tages und der Stunde der Sitzung ist darauf Bedacht zu nehmen, dass möglichst alle Mitglieder des Gemeinderates an der Sitzung teilnehmen können.
(1) Den Vorsitz im Gemeinderat führt der Bürgermeister oder im Verhinderungsfalle sein Stellvertreter. Den Vorsitz in einem Ausschuss führt der Obmann oder bei dessen Verhinderung sein Stellvertreter.
(2) Der Vorsitzende eröffnet und schließt die Sitzung, leitet die Verhandlung und sorgt für die Aufrechterhaltung von Ruhe und Ordnung. Er ist jederzeit berechtigt, die Sitzung für bestimmte Zeit zu unterbrechen, wobei jedoch die Sitzung spätestens am nächsten Tag zu schließen ist.
(1) Der Bürgermeister setzt die Tagesordnung fest. Die Tagesordnung ist mit dem Punkt "Allfällige" abzuschließen; eine Beschlussfassung unter diesem Punkt ist jedoch nur im Falle des Abs. 2 zulässig. Er ist berechtigt, einen auf der Tagesordnung stehenden Gegenstand, ausgenommen im Falle nach den §§ 14a Abs. 2, 17 Abs.1 und 3, 31 Abs. 2, 33 Abs. 2 und 4, 35 Abs. 2 sowie 66 Abs. 8, vor Beginn der Sitzung abzusetzen. Die Reihenfolge der Verhandlung der Geschäftsstücke bestimmt der Vorsitzende.
(2) Gegenstände, die nicht auf der Tagesordnung stehen, können nur dann behandelt werden, wenn der Gemeinderat dies einstimmig beschließt. Solche Anträge kann jedes Mitglied des Gemeinderates stellen.
(3) Die Tagesordnung für die Sitzung des Gemeinderates ist gleichzeitig mit der Zustellung der Einberufung an der Amtstafel der Stadt öffentlich kundzumachen.
(4) Der Bürgermeister ist verpflichtet, einen in den Wirkungsbereich des Gemeinderates fallenden Gegenstand in die Tagesordnung der nächsten Gemeinderatssitzung aufzunehmen, wenn dies von mindestens einem Viertel der Mitglieder des Gemeinderates oder einem Stadtbezirksvorsteher (§ 23a) in einer den Stadtbezirk berührenden Angelegenheit schriftlich verlangt wird.
Tel.DW: 105
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