Rathaus & Politik
In Österreich gilt eine allgemeine Meldepflicht, d.h. wer in einer (neuen) Wohnung Unterkunft nimmt, muss dies bei der zuständigen Meldebehörde melden. Auch eine Änderung des Familiennamens, des Vornamens, der Staatsangehörigkeit, des Geschlechtes und der Wohnsitzqualität (Haupt- oder Nebenwohnsitz) muss gemeldet werden.
Anlässlich der An-, Ab- und Ummeldung ist der Meldebehörde ein vollständig ausgefüllter Meldezettel vorzulegen. Bei einer Anmeldung ist der ausgefüllte Meldezettel sowohl von Unterkunftnehmer*in als auch von Unterkunftgeber*in zu unterfertigen. Bei einer Abmeldung ist die Unterschrift der Unterkunftgeber*in nicht erforderlich.
Für jede Person muss ein eigenes Meldezettel-Formular ausgefüllt werden.
Die Anmeldung soll persönlich durch den Meldepflichtigen vorgenommen werden. Als Nachweis der Identität ist ein amtlicher Lichtbildausweis (Führerschein, Reisepass, Personalausweis) vorzulegen.
Für An-, Ab- und Ummeldung fallen keine Gebühren bzw. Kosten an.
Das Formular kann hier heruntergeladen werden.
Checklisten für vor und nach dem Umzug stehen zum Download bereit:
Jede gemeldete Person kann beim Meldeservice des Gemeindeamtes oder Magistrats (in Wien bei der "Zentralen Meldeauskunft der MA 62") beantragen, dass über sie keine Meldeauskünfte erteilt werden, soweit ein schutzwürdiges Interesse glaubhaft gemacht werden kann.
Eine solche Auskunftssperre wird höchstens für fünf Jahre erteilt und kann danach verlängert werden. Dem formlosen Antrag muss ein amtlicher Lichtbildausweis (Reisepass, Personalausweis, Führerschein) beigelegt werden.
HINWEIS
Eine Auskunftssperre gilt nicht gegenüber Behörden, Ämtern sowie für Personen, die nachweisen können, dass sie eine rechtliche Verpflichtung der betroffenen Person geltend machen.
Für den Antrag auf Erteilung einer Auskunftssperre ist eine Eingabegebühr von EUR 14,30 und für die Bewilligung eine Verwaltungsabgabe von EUR 6,50 zu entrichten.
Jede Person kann bei jeder beliebigen Meldebehörde in Österreich eine kostenpflichtige Meldeauskunft über den Hauptwohnsitz einer anderen Person verlangen. Dazu muss ein formloser Antrag gestellt und ein amtlicher Lichtbildausweis vorgewiesen werden. Vor- und Nach- oder Familiennamen der gesuchten Person und ein weiteres Merkmal z.B. Geburtsdatum oder bisheriger Wohnsitz) muss genannt werden.
Der Antrag auf Erteilung einer Meldeauskunft ist durch persönliches Erscheinen zu stellen. Eine telefonische Auskunft ist nicht möglich.
Für eine Meldeauskunft aus dem örtlichen Melderegister sind EUR 2,10, für eine Meldeauskunft aus dem österreichweiten zentralen Melderegister EUR 3,30 an Verwaltungsabgabe zu entrichten.
Wird die Auskunft schriftlich - also auch per Fax oder e-mail - beantragt, ist eine Eingabegebühr von EUR 14,30 pro angefragter Person zu entrichten. Für jede Beilage sind weitere EUR 3,90 je Bogen an Beilagegebühr zu entrichten.
Nähere Informationen finden Sie hier.
Die Haushaltsbestätigung weist nach, welche Personen zu einem bestimmten Zeitpunkt in einem gemeinsamen Haushalt gemeldet sind. Sie wird von manchen Behörden und Institutionen (z. B. Versicherungen) verlangt. Die Ausstellung einer Privathaushaltsbestätigung erfolgt auf Antrag aller an einer Unterkunft angemeldeten Menschen durch die örtlich zuständige Meldebehörde aus den Daten des lokalen Melderegisters.
Sie kann persönlich oder schriftlich beantragt werden.
Notwendige Unterlagen
Kosten
Das Formular kann mit einem Klick hier heruntergeladen werden.
Nähere Informationen finden Sie hier.
Sie können für sich selbst oder für eine Person, für die Sie meldepflichtig sind (z.B. Minderjährige), eine Meldebestätigung über die aufrechte Anmeldung oder aufrechten Anmeldungen beantragen.
Als Identitätsnachweis ist ein amtlicher Lichtbildausweis vorzulegen.
Für eine Meldebestätigung aus dem örtlichen Melderegister sind EUR 2,10, für eine Meldebestätigung aus dem österreichweiten zentralen Melderegister EUR 3,00 an Verwaltungsabgabe zu entrichten. Darüberhinaus ist für eine Meldebestätigung eine Zeugnisgebühr von EUR 14,30 zu entrichten.
Wird allerdings auf der Meldebestäigung der Vorlageort und der Verwendungszweck angeführt, so entfällt diese Zeugnisgebühr. Für einige Verwendungszwecke ist die Meldebestätigung sogar völlig gebührenfrei.
Wird die Meldebestätigung schriftlich - also auch per Fax oder e-mail - beantragt, ist darüber hinaus eine Eingabegebühr von EUR 14,30 zu entrichten.
Nähere Informationen finden Sie hier.