Rathaus & Politik
Anliegerbeiträge, Kostenbeiträge für Aufschließungsmaßnahmen
Die Gemeinde hat die notwendigen Aufschließungsmaßnahmen (Herstellung, Wiederherstellung oder Verbreiterung der Verkehrsflächen und Straßenbeleuchtung) insbesondere unter Berücksichtigung des zu erwartenden Verkehrs und der jeweiligen straßenbautechnischen Erkenntnisse zu treffen.
Die Gemeinden können durch Verordnung des Gemeinderates von den Eigentümern der als Bauland gewidmeten Grundstücke (Abgabepflichtige) Beiträge zur Deckung der Kosten für nachstehende Aufschließungsmaßnahmen erheben:
Die Höhe des Beitrages ergibt sich aus dem Produkt der Berechnungslänge des Grundstückes und dem jeweiligen Einheitssatz. Die Berechnungslänge ist die Länge der der Verkehrsfläche nächstgelegenen Grundstücksgrenze. Ergibt die Seitenlänge eines dem Baugrundstück flächengleichen Quadrates jedoch eine geringere Länge, ist diese der Berechnung zugrunde zu legen.
Die Einheitssätze sind vom Gemeinderat durch Verordnung festzusetzen.
1. Erschließungsbeitrag - Kanal
Für die Erschließung unbebauter Anschlussgrundflächen, die im Flächenwidmungsplan als Bauland gewidmet sind und deren nächstgelegene Grenze nicht mehr als 30 m von der Achse des nächstgelegenen Straßenkanals entfernt ist, ist ein Erschließungsbeitrag zu erheben. Einfriedungen gelten nicht als Bebauung.
Die Berechnungsfläche hat 10 v.H. der als Bauland gewidmeten Anschlussgrundfläche zu betragen.
Der Abgabenanspruch entsteht mit dem Zeitpunkt der Betriebsfertigstellung des Straßenkanals. Erfolgt die Betriebsfertigstellung jedoch vor der Widmung der betreffenden Anschlussgrundfläche als Bauland, so entsteht der Abgabenanspruch mit der Rechtswirksamkeit der Widmung.
Zum Bauland zählt nicht das Aufschließungsgebiet.
Der Beitragssatz beträgt Euro 9,45 pro m² Berechnungsfläche gemäß § 5 Abs. 2 KAbG.
Die gesetzliche Umsatzsteuer ist gesondert hinzuzurechnen.
Das Beitragsausmaß ergibt sich aus dem mit der Berechnungsfläche vervielfachten Beitragssatz.
2. Anschlussbeitrag - Kanal
Für jene Anschlussgrundfläche bzw. Teile der Anschlussgrundfläche, für die eine rechtskräftige Anschlussverpflichtung oder Anschlussbewilligung vorliegt, wird eine Anschlussbeitrag erhoben.
Der Abgabenanspruch entsteht mit Rechtskraft des Anschlussbescheides bzw. der Anschlussbewilligung.
Der Beitragssatz beträgt Euro 9,45 pro m² Berechnungsfläche gemäß § 5 Abs. 2 KAbG.
Die gesetzliche Umsatzsteuer ist gesondert hinzuzurechnen.
3. Ergänzungsbeitrag - Kanal
Wenn sich die Berechnungsfläche der im § 2 genannten Anschlussgrundfläche bzw. Teile der Anschlussgrundfläche ändert, wird ein Ergänzungsbeitrag zum Anschlussbeitrag erhoben.
Die Höhe des Ergänzungsbeitrages ist entsprechend dem Ausmaß der zusätzlichen Berechnungsfläche zu bemessen.
Der Abgabenanspruch entsteht mit Rechtskraft der baurechtlichen Benützungsbewilligung; wenn jedoch eine solche nicht erforderlich ist, mit der Vollendung des Vorhabens, das eine Änderung nach § 7 Abs. 1 Kanalabgabegesetz bewirkt.
Tel.DW: 313
Zimmer-Nr.: 2.07
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der städtischen Friedhöfe und Aufbahrungshallen der Landeshauptstadt Freistadt Eisenstadt
1. Das Grabstellenbenützungsentgelt beträgt für eine Benützungsdauer von 20 Jahren:
Entgelte für die Benützungsdauer von zehn Jahren betragen 50%.
2. Das Grabstellenentgelt beträgt für die Errichtungskosten:
3. Höhe des Entgelts für die Benützung der Aufbahrungshalle
Friedhof Kleinhöflein - Zuständige Friedhofsverwaltung:
R.K. Pfarramt Kleinhöflein
Wiener Straße 31 - 7000 Eisenstadt
Tel. 02682 - 62766
Tel.DW: 404
Zimmer-Nr.: 1.31
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Der Gemeinderat der Freistadt Eisenstadt hat für jede über den Gemeingebrauch des öffentlichen Gutes hinausgehende Benützung ein Gebrauchsentgelt beschlossen. Für den Gebrauch von öffentlichen Grund ist eine Erlaubnis einzuholen und das entsprechende Entgelt zu bezahlen.
Tel.DW: 407
Zimmer-Nr.: 1.33
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Der Grundsteuer unterliegt der inländische Grundbesitz.
Steuerpflichtig ist der Eigentümer. Gehört ein Steuergegenstand mehreren Personen, so sind sie Gesamtschuldner.
Bei der Erhebung der Grundsteuer sind folgende zwei Arten zu unterscheiden:
Grundsteuer A: land- und forstwirtschaftlich genutzte Grundstücke
Grundsteuer B: bebaute Grundstücke, unbebaute Grundstücke
Gesetzesgrundlage: Grundsteuergesetz 1955
Höhe der Steuer: Die Festsetzung und Erhebung der Grundsteuer erfolgt durch:
Feststellung des Einheitswertes durch das Finanzamt
Bei Fragen zu diesen beiden Bescheiden des Finanzamtes ist eine Klärung auch nur mit dem Finanzamt möglich!
3. Festsetzung und Erhebung der Grundsteuer
Was wird befreit?
Wie wird befreit?
Die Grundsteuerbefreiung wird auf schriftlichen Antrag gewährt. Der Antrag ist innerhalb von sechs Monaten ab Datum der Ausstellung des Einheitswert- und Grundsteuermessbescheides einzubringen.
Welche Unterlagen benötige ich?
Befreiungsdauer?
Gesetzesgrundlage: Grundsteuerbefreiungsgesetz 1995
Tel.DW: 404
Zimmer-Nr.: 1.31
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Für das Halten von Hunden im Gemeindegebiet ist eine jährliche Hundeabgabe zu entrichten. Die Anmeldung und Abmeldung hat jeweils binnen 2 Wochen beim Magistrat zu erfolgen.
Anmeldung eines Hundes:
Wer einen Hund erwirbt, einen zugelaufenen Hund behält oder mit einem Hund neu in die Gemeinde zuzieht, hat dies dem Magistrat binnen 2 Wochen anzuzeigen.
Abmeldung eines Hundes:
Jeder Hund, der abgeschafft wurde, abhanden gekommen oder verstorben ist, muss binnen 2 Wochen beim Magistrat abgemeldet werden. Die Verpflichtung zur Entrichtung der Hundeabgabe entfällt erst mit der Meldung des Tierbesitzers über das Ableben des Hundes.
Höhe der Abgabe:
Befreiungen:
Der Hundeabgabe unterliegen nicht:
Tel.DW: 404
Zimmer-Nr.: 1.31
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Gegenstand der Abgabe
Kanalbenützungsgebühr wird für die Möglichkeit der Benützung der öffentlichen Kanalanlage eingehoben und beträgt Euro 1,30 pro m² Berechnungsfläche gemäß § 5 Abs. 2 KAbG.
Die gesetzliche Umsatzsteuer ist gesondert hinzuzurechnen.
Das Beitragsausmaß ergibt sich aus dem mit der Berechnungsfläche vervielfachten Beitragssatz.
Gesetzesgrundlage:
Bgld. Kanalanschlussgesetz 1989
Bgld. Kanalabgabegesetz 1984
Tel.DW: 404
Zimmer-Nr.: 1.31
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Die Kommunalsteuer ist vom Unternehmer für jeden Kalendermonat selbst zu berechnen und bis zum 15. des darauf folgenden Monates (Fälligkeitstag) an die Gemeinde zu entrichten.
Die Höhe der Steuer beträgt 3 % der Bemessungsgrundlage.
Bemessungsgrundlage ist die Summe der Arbeitslöhne, die an die Dienstnehmer der in der Gemeinde gelegenen Betriebsstätte gewährt worden sind, gleichgültig, ob die Arbeitslöhne beim Empfänger der Einkommensteuer (Lohnsteuer) unterliegen. Arbeitslöhne sind Bezüge gemäß § 25 Abs. 1 Z. 1 lit. a und b des Einkommensteuergesetzes 1988 sowie Gehälter und sonstige Vergütungen jeder Art im Sinne des § 22 Z. 2 des Einkommensteuergesetzes 1988.
Zur Bemessungsgrundlage gehören nicht:
Übersteigt bei einem Unternehmen, das nur eine einzige Betriebsstätte unterhält die Bemessungsgrundlage im Kalendermonat nicht EUR 1.460,--, werden von ihr EUR 1.095,-- abgezogen.
Erstreckt sich eine Betriebsstätte über mehrere Gemeinden, ist die Bemessungsgrundlage vom Unternehmer auf die beteiligten Gemeinden zu zerlegen. Dabei sind die örtlichen Verhältnisse und die durch das Vorhandensein der Betriebsstätte erwachsenden Gemeindelasten zu berücksichtigen.
Für jedes abgelaufene Kalenderjahr hat der Unternehmer bis 31. März des folgenden Kalenderjahres der Gemeinde eine Steuererklärung abzugeben. Die Übermittlung der Steuererklärung hat elektronisch im Wege von FinanzOnline zu erfolgen. Im Falle der Schließung der einzigen Betriebsstätte in der Gemeinde ist die Steuererklärung binnen einem Monat ab Schließung an die Gemeinde abzugeben.
Gesetzesgrundlage: Kommunalsteuergesetz 1993
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Die Stadt gibt seit dem Jahr 2009 den Betrieben die Kommunalsteuer, die für die Lehrlinge zu leisten ist, zurück. Mit dieser Form der Wirtschaftsförderung soll der Anreiz, Lehrlinge in Eisenstadt auszubilden, verstärkt werden.
Die Förderung besteht in der Rückerstattung der Kommunalsteuer für Lehrlinge für das 1. und 2. Lehrjahr. Formlose Ansuchen können frühestens nach dem 1. Lehrjahr gestellt werden. Die Förderung wird jedoch nur bis zu zwei Jahre rückwirkend zuerkannt.
Voraussetzung für eine Förderung ist, dass keine Rückstände von Gemeindeabgaben bestehen dürfen.
Für den Nachweis der Beschäftigung des Lehrlings ist die Bestätigung der Gebietskrankenkasse-Anmeldung beizubringen. Weiters sind die Jahreslohnkonten dem Ansuchen beizugeben.
Auf die Gewährung einer Förderung besteht kein Rechtsanspruch. Bei Betriebe bei denen Gebietskörperschaften die Eigentümermehrheit besitzen, ist der Förderanlass nicht anzuwenden.
Tel.DW: 401
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Mehr Info gibt es durch einen Klick hier.
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Die Unterkunftgeber sind verpflichtet, die Ortstaxe von den abgabepflichtigen Personen einzuheben.
Die Höhe der Ortstaxe beträgt Euro 2,50 Euro pro Person und Tag der entgeltlichen Beherbergung.
Gem. § 20 Burgenländisches Tourismusgesetz 2021 i.d.g.F. sind alle Gäste abgabenpflichtig,
Die Abgabenpflicht endet nach einem ununterbrochenen Aufenthalt von zwei Monaten.
Von der Zahlung der Ortstaxe befreit sind:
Personen, die eine Ausnahme von der Abgabenpflicht beanspruchen, haben die hierfür maßgebenden Umstände nachzuweisen und der Unterkunftgeber hat dies zu dokumentieren.
Tel.DW: 408
Zimmer-Nr.: 1.32
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